Notbetreuung ab dem 27.4. auch für Schulkinder erweitert

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Die Notbetreuung für Schulkinder der Jahrgangsstufen eins bis sechs wird ab Montag, den 27. April 2020, noch einmal erweitert. Wie es in der entsprechenden Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen heißt, können nun erwerbstätige Alleinerziehende grundsätzlich ihre Kinder für die Notbetreuung anmelden.

Dies gilt auch für Alleinerziehende, die sich während einer Schul- oder Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befinden. Die Notbetreuung kann laut Verordnung in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung nicht anderweitig vertrauensvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – erfüllt werden kann.

Die Alleinerziehenden müssen einen schriftlichen Nachweis des Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten vorlegen. Selbstständige müssen eine entsprechende Eigenerklärung abgeben. Sollten sie sich in Abschlussprüfungen befinden, muss der schriftliche Nachweis der Schule oder der Hochschule eingeholt werden. Außerdem ist eine Eigenerklärung der Alleinerziehenden darüber notwendig, dass die Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll organisiert werden kann.

Die "Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur" ist unter www.corona.pulheim.de zu finden.